Unser «Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid» ist vor über zehn Jahren durch intensive Diskussionen in einem Arbeitskreis sowie auf mehreren Mitgliederversammlungen entwickelt und beschlossen worden. Vieles hat sich seitdem getan. Durch den vor allem von Mehr Demokratie angestoßenen «Siegeszug» der direkten Demokratie haben wir sehr viel mehr praktische Erfahrungen mit Bürger- und Volksentscheiden, die auch problematische Aspekte der direkten Demokratie bzw. ihrer unzureichenden Ausgestaltung aufgezeigt haben. Ein Beispiel ist der Volksentscheid über die Schließung des Flughafens Tempelhof. Er hat das Problem der mangelnden Verbindlichkeit bestimmter Volksentscheide verdeutlicht, während bei anderen Abstimmungen die mangelnde finanzielle Transparenz der Initiatoren in der Kritik stand.
Volksentscheide in der Schweiz haben Fragen des Minderheitenschutzes und des Verhältnisses des Völkerrechtes mit der direkten Demokratie aufgeworfen. Die direktdemokratischen Erfahrungen in den US-Bundesstaaten richten den Fokus auf die teilweise Kommerzialisierung der direkten Demokratie sowie die Einschränkung parlamentarischer Handlungsmöglichkeiten. Auch technologische Entwicklungen wie die rasante Ausbreitung des Internets und das Web 2.0 sollten bei der Ausgestaltung direktdemokratischer Verfahren eine Rolle spielen. Seit der letzten intensiven Diskussion hat Mehr Demokratie außerdem viele neue Mitglieder hinzu gewonnen, die ihre eigenen Erfahrungen und Vorstellungen zur Ausgestaltung der direkten Demokratie in die Debatte einbringen möchten.
Genug Gründe also, Bestehendes zu hinterfragen und neue Antworten zu finden. Allerdings soll es nicht darum gehen, das Kind mit dem Bade auszuschütten. Wir haben aus meiner Sicht bereits einen guten Vorschlag, den es weiterzuentwickeln, aber nicht vollständig neu zu erfinden gilt.
Der Änderungsfahrplan
Die Überarbeitung soll in einem möglichst breiten und intensiven Diskussionsprozess erfolgen. Bereits zwei Mal hat sich der erweiterte Bundesvorstand mit dem Thema beschäftigt und Änderungsempfehlungen erarbeitet; es gab eine Debatte im Kuratorium sowie teils intensive Diskussionen in mehreren Landesverbänden. Auf der Bundesmitgliederversammlung im November möchten wir die bisherigen Empfehlungen – soweit es der Zeitplan zulässt – beraten und abstimmen. Im März 2012 werden dann die wichtigsten Ausgestaltungsfragen auf einer Fachtagung, die wir gemeinsam mit der Friedrich-Ebert-Stiftung veranstalten, diskutiert. Die noch offenen Punkte thematisiert anschließend die übernächste Mitgliederversammlung im Frühjahr 2012. Den Schlusspunkt bildet eine Mitgliederurabstimmung im Sommer/Herbst 2012, bei der über die strittigsten Punkte entschieden wird.
Im Folgenden sollen die Änderungsvorschläge des erweiterten Bundesvorstandes kurz erläutert werden.
1. Bindungswirkung
Die Veränderungssperre in unserem Entwurf («Ein Gesetz des Bundestages, das ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz wesentlich ändert oder aufhebt, bedarf der Zustimmung des Volkes») soll gestrichen werden. Demokratie bedeutet Offenheit und Veränderungsfähigkeit. Wir wollen nicht, dass Dinge in Stein gemeißelt werden – auch keine Volksentscheide. Wir wollen, dass parlamentarische Entscheidungen direktdemokratisch korrigiert und direktdemokratische Entscheidungen parlamentarisch geändert werden können. Insbesondere in Kalifornien gibt es schlechte Erfahrungen mit der – dort ähnlich unseres früheren Entwurfs geregelten – Veränderungssperre.
Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass eine parlamentarische Entscheidung sehr viel schneller und einfacher getroffen werden kann als eine direktdemokratische Entscheidung. Außerdem gibt es leider Beispiele aus den Bundesländern, bei denen Parlamente Volksentscheide nach kurzer Zeit vollständig oder weitgehend «gekippt» haben. Deswegen braucht es einen Schutzmechanismus. Diesen haben wir mit dem fakultativen Referendum (Volksbegehren gegen Parlamentsbeschlüsse) aber ohnehin. Eine Möglichkeit wäre, das Quorum von 500.000 Unterschriften für den Fall der Änderung eines Volksgesetzes noch etwas weiter abzusenken.
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