Volksabstimmungen in Deutschland, aber wie?

Wie könnten bundesweite Volksabstimmungen in Deutschland funktionieren?

Eine Antwort gibt «Mehr Demokratie e.V.» in einem entsprechenden Videobeitrag von knapp einer Minute Länge:

«Das Wichtigste über Mehr Demokratie e.V.»
(mehr-demokratie.de, via andreasvongunten @ posterous)

Gemeinsamkeiten bestehen, verglichen mit der bestehenden Situation in der Schweiz, bezüglich Alternativvorschlag (in der Schweiz: Gegenvorschlag), Abstimmungsheft mit neutralen und ausgewogenen Informationen (in der Schweiz: Abstimmungserläuterungen des Bundesrates, kurz Bundesbüchlein) und Mehrheitsprinzip.

Unterschiede bestehen bezüglich der gesetzlichen Hierarchie (in Deutschland Gesetzesebene, in der Schweiz Verfassungsebene) und bei der Berücksichtigung der Mehrheit der Bundesstaaten (in Deutschland keine Berücksichtigung der Bundesländer, in der Schweiz bei vielen Abstimmungsvorlagen mit dem so genannten Ständemehr eine zwingende Mehrheit der Kantone). Anders ist auch die benötigte Zahl der Unterschriften: 1′000′000 innerhalb eines Jahres in Deutschland (rund 1,5 Prozent der Stimmberechtigten), 100′000 innerhalb 18 Monate in der Schweiz (weniger als 0,5 Prozent der Stimmberechtigten).

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7 Kommentare

  1. Erstellt am 13. Mai 2010 um 15:08 | Permanent-Link

    Noch ein Unterschied: Im Filmbeitrag heisst es:

    «Wichtig: Gesetzentwürfe müssen der Verfassung und den Menschenrechten entsprechen.»

    Eine Voraussetzung, die explizit als «wichtig» hervorgehoben wird, ist in der Schweiz (leider) kein Hinderungsgrund für eine Volksabstimmung.

    • Erstellt am 13. Mai 2010 um 15:14 | Permanent-Link

      Heisst das, Du lehnst Änderungen von bestehenden Verfassungsbestimmungen ab?

      • Erstellt am 13. Mai 2010 um 15:30 | Permanent-Link

        ;-)

        Vor allem stehe ich erst mal dafür ein, dass Vorlagen nicht zur Abstimmung gelangen dürfen, wenn sie den Menschenrechten widersprechen.

        Aber Dein Einwand mit der Verfassung ist natürlich berechtigt. Ich finde, dass es der Verfassung nicht zugemutet werden darf, dass Artikel hinzugefügt werden, die anderen, bestehenden Artikeln fundamental entgegenstehen. Solche Widersprüche müssten vorab bereinigt werden. Aber da verweise ich der Einfachheit halber auf unsere Diskussion, die wir vor ein paar Wochen geführt haben.

        • Erstellt am 13. Mai 2010 um 15:35 | Permanent-Link

          Art. 118a «Komplementärmedizin» der Schweizer Bundesverfassung lautet wie folgt:

          Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin.

          Nun fordert eine Volksinitiative, Bund und Kantone sollten nur noch wirksame Medizin berücksichtigen – sollte Deiner Meinung eine solche Volksinitiative gar nicht zur Abstimmung gelangen, weil sie einem bestehenden Verfassungsartikel fundamental entgegensteht? Einmal in der Verfassung, immer in der Verfassung?

          Ein solcher Widerspruch lässt sich nicht vorab bereinigen, dazu ist die Abstimmung da – und danach besteht der Widerspruch nicht mehr …

          • Erstellt am 13. Mai 2010 um 15:55 | Permanent-Link

            Du weisst aber schon, wie ich das meine, und willst mich einfach nur ein bisschen ärgern, oder…? ;-) Im Initiativtext müsste es dann sinngemäss einfach heissen. «Artikel sowieso wird durch folgenden Inhalt ersetzt: …»

            Was nicht geht, ist, dass z.B. in der Verfassung steht: «Artikel 32 Abs. 1: Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig» und dann ein Artikel xx zur Volksabstimmung kommt in dem es heisst: «Einer Sexualstraftat Beschuldigte müssen in Strafverfahren grundsätzlich ihre Unschuld beweisen.» Die vorangehende Bereinigung würde so aussehen, dass mit der Vorlage auch Art. 32.1 abgeändert oder aus der Verfassung gestrichen wird und dies in der Volksabstimmung transparent gemacht wird.

            Die weiteren Details habe ich, wie ich meine, schon in unserer letzten Diskussion ausführlich erläutert.

  2. Erstellt am 13. Mai 2010 um 18:48 | Permanent-Link

    @Andreas Stricker: Mit Deiner letzten Antwort ist meine ursprüngliche Frage geklärt! :)

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