Völkerrecht vs. Volksrechte

Die «Neue Zürcher Zeitung» widmet sich heute in zwei Artikeln den Volksrechten.

Im einen geht es um die Verträglichkeit von Initiativen mit Völkerrecht und Menschenrecht. Im anderen um die aktuelle Debatte dazu im Ständerat, der kleinen Kammer des Schweizer Parlaments.

«Denn je öfter Initiativen vom Volk angenommen werden, die zur Umsetzung abgeschwächt und umgebogen werden müssen, umso mehr wächst das Misstrauen unter den Bürgern. Eine direkte Demokratie, die nicht direkt umsetzen kann, was vom Volk beschlossen wurde, sägt am Ast, auf dem sie sitzt.

Nötig ist eine ehrliche, offene Lösung, die die Grenzen der Rechtsetzung aufzeigt, die sichtbar macht, dass das Volk oberstes Organ im staatlichen Gesamtgefüge ist, womit es souverän, aber nicht ungebunden ist. Dazu sind die Ungültigkeitsgründe für Initiativen moderat zu erweitern, und dazu ist das Verfahren zur Überprüfung von Initiativen auszubauen und mit Vorteil an den Anfang der Unterschriftensammlung zu verlegen.»

«Das Volk ist souverän, aber nicht ungebunden»
(nzz.ch, Claudia Schoch)

«Heute nimmt die Bundeskanzlei vor der Lancierung einer Volksinitiative eine formale Vorprüfung vor. Laut Schwaller könnte daher auch gleich geprüft werden, ob eine Initiative gegen zwingendes oder nichtzwingendes Völkerrecht verstösst. Die Ergebnisse der Vorprüfung wären zu publizieren und ein absehbarer Konflikt allenfalls auf den Unterschriftenbögen zu vermerken. Den Initianten stünde es frei, ihr Begehren abzuändern oder trotzdem zu lancieren. Doch wäre der Konflikt zwischen Umsetzbarkeit und Gültigkeit von Anfang an transparent. Schwaller fordert auch, dass der Bundesrat künftig genauer aufzuzeigen hätte, ob er bei einer Annahme einer problematischen Initiative die völkerrechtlichen Verträge aufkündigen oder das Begehren nicht wortgetreu umsetzen will.»

«Neue Debatte über die Schranken des Volkswillens»
(nzz.ch, Niklaus Nuspliger)

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8 Kommentare

  1. Erstellt am 19. April 2010 um 19:53 | Permanent-Link

    Nötig ist eine ehrliche, offene Lösung, die die Grenzen der Rechtsetzung aufzeigt, die sichtbar macht, dass das Volk oberstes Organ im staatlichen Gesamtgefüge ist, womit es souverän, aber nicht ungebunden ist.

    Diese Argumentation überzeugt mich nicht. Akzeptiert man das Volk als oberstes Organ, bedeutet die Annahme einer Volksinitiative, welche die aktuellen Grenzen der erwähnten Rechtsetzung sprengt, IMHO eine Neudefinition dieser Grenzen – mit allen möglicherweise daraus resultierenden Konflikten.

    • Andreas Stricker
      Erstellt am 25. April 2010 um 09:17 | Permanent-Link

      @Martin: Es ist die alte Diskussion, oder…? Das Volk kann nicht gegen seine eigenen Gesetze verstossen. Du bist hier der Jurist, nicht ich, ;-) aber staatspolitisch finde ich das als Demokrat sehr fragwürdig. Ich bin sicher, dass sich in der Theorie problemlos zwei Volksinitiativen formulieren lassen, die sich widersprechen, aber die beim Stimmvolk beste Chancen auf eine Annahme hätten, wenn man am gleichen Tag darüber abstimmen würde.

      Die automatische Neudefinition der Grenzen ist äusserst problematisch, wenn dabei z.B. die Grenzen von an sich allgemein breit akzeptierten Grundsätzen verschoben werden müssten. Beispiel: Das Volk nimmt eine Initiative an, in der sämtliche Moscheen verboten werden. O.K., so weit so schlecht. Definieren wir nun also unsere neuen Grenzen: Was ist jetzt mit dem Recht auf freie Religionsausübung? Abgeschafft? Nein geht nicht, weil sonst die Initiative ja ungültig wäre, also ist die Antwort ein Ja. Wir müssten also dringend Artikel 8 der Bundesverfassung überarbeiten. Ob die Abschaffung der Rechtsgleichheit tatsächlich im Sinne des Volkes ist, ist fraglich, steht aber leider nicht mehr zur Debatte. Oder wir lassen Artikel 8 wie er ist, und Synagogen und auch Kirchen haben ab sofort nicht nur keine Existenzberechtigung mehr, sondern müssten konsequenterweise ebenfalls verboten werden (was natürlich nie und nimmer durchsetzbar wäre). Dass natürlich auch die Menschenrechtskonvention gekündigt werden müsste, steht ausser Frage. Auch hier stellt sich die Frage, ob das wirklich im Sinne des Volkes ist, doch auch dazu ist es nun leider zu spät.

      Ich breche hier mein Gedankenexperiment ab. Für mich ist klar: Eine solches Radikaldemokratie wäre einem Rechtsstaat nicht würdig, ja letztlich nicht einmal mehr wirklich demokratisch.

      Für mich als Demokrat ist klar: Die vom Volk abgesegnete Bundesverfassung bildet den Rahmen, und auch internationale Verträge (ob mit oder ohne Beteiligung des Volkes zustande gekommen) können auch nicht einfach durch ein Plebiszit über eine Detailfrage ausgehebelt werden, sondern bleiben verbindlich. Volksinitiativen müssen, bevor sie zur Abstimmung kommen, dahingehend geprüft werden, ob sie unserer eigenen Verfassung entsprechen; das ist das Minimum. Aber auch bestehende Staatsverträge dürfen nicht einfach übergangen werden, sondern bilden, genau so wie die Bundesverfassung, einen Rahmen, innerhalb dessen Volksabstimmungen zulässig sind. Falls hier Widersprüche entstehen, müssen diese bereinigt werden, und zwar vor der Volksabstimmung. Für mein oben aufgeführtes Beispiel würde das bedeuten, dass im Initiativtext zwingend auch eine Neuformulierung (u.a.) von Artikel 8 in der Bundesverfassung enthalten sein müsste, ebenso müsste auch die Kündigung von nicht kompatiblen Staatsverträgen bereits innerhalb der Initiative selber geregelt sein.

      Alles andere wäre und ist dem Volk Sand in die Augen gestreut (was von manchen Initianten vielleicht auch durchaus gewollt sein könnte). Die automatische «Neudefinition der Grenzen»nach dem Chaosprinzip ist in ihrer Konsequenz nicht nur ungerecht, sondern auch undemokratisch und würde in einer Herrschaft des Pöbels enden, indem momentane Stimmungen im Volk dazu missbraucht werden, um aus unserem stolzen und im Moment noch recht gut funktionierenden Rechtsstaat Gurkensalat zu machen.

      • Erstellt am 25. April 2010 um 20:56 | Permanent-Link

        Ich befürworte eine dynamische und nicht die von Dir beschriebene statische Variante der (direkten) Demokratie. Für etwaige Konflikte zwischen bestehenden und neuen Bestimmungen in Verfassung und anderen Erlassen gibt es juristische Methoden zur Problemlösung; solche Widersprüche sind im Recht sowieso nicht zu vermeiden.

        • Andreas Stricker
          Erstellt am 25. April 2010 um 21:42 | Permanent-Link

          Als Stimmbürger erwarte ich, dass man mir reinen Wein einschenkt. Wenn ich zur Urne gehe, habe ich das Recht, so weit wie möglich zu wissen, welche Konsequenzen mein Entscheid nach sich zieht. Wenn ein Entscheid dazu führt, dass die Schweiz die Menschenrechtskonvention kündigen muss, entscheide ich mich vielleicht aus eben diesem Grund gegen eine Vorlage, die ich vielleicht befürwortet hätte, wenn sie ohne weitere Folgen bleiben würde.

          Daher sollten de juristischen Problemlösungen *vor* und nicht erst nach der Abstimmung so weit wie möglich bereinigt sein. Was spricht dagegen…?

          • Erstellt am 25. April 2010 um 21:47 | Permanent-Link

            Man weiss vor einer Abstimmung nicht, wie das Ergebnis lauten wird. Etwaige Herausforderungen in Abhängigkeit möglicher Ergebnisse kann man antizipieren, aber sie voreilig lösen zu wollen, ist unnötig.

            Die erwähnten Herausforderungen lassen sich üblicherweise sowieso erst nach einer Abstimmung beurteilen. Vor einer Abstimmung fehlt allen Beteiligten üblicherweise die notwendige Objektivität. Hinzu kommt, dass viele Abstimmungsergebnisse gar nie zu wahrnehmbaren Veränderungen führen – mangels Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz (wiederum ein Thema für sich).

  2. Andreas Stricker
    Erstellt am 25. April 2010 um 22:24 | Permanent-Link

    Man weiss vor einer Abstimmung nicht, wie das Ergebnis lauten wird. Etwaige Herausforderungen in Abhängigkeit möglicher Ergebnisse kann man antizipieren, aber sie voreilig lösen zu wollen, ist unnötig.

    Da bin ich nicht Deiner Meinung. Wenn die Widersprüche eklatant sind, etwa wenn eine Vorlage eine klare Verletzung der Menschenrechtskonvention darstellt oder bestehenden Artikeln unserer Verfassung eindeutig widerspricht, dann halte ich eine vorangehende Prüfung für absolut sinnvoll. Etwas salopp gesagt: Wir können nicht einfach die Todesstrafe explizit nur für Muslime einführen und dann halt mal schauen, was jetzt mit unserem Rechtsstaat passiert. Da haben Verfassung und Menschenrechte doch ein bisschen mehr Respekt verdient.

    Vor einer Abstimmung fehlt allen Beteiligten üblicherweise die notwendige Objektivität.

    Vielleicht – aber nachher fehlt sie erst recht.

  3. giordano
    Erstellt am 22. Mai 2010 um 00:53 | Permanent-Link

    Daher sollten de juristischen Problemlösungen *vor* und nicht erst nach der Abstimmung so weit wie möglich bereinigt sein. Was spricht dagegen…?

    Dagegen spricht, dass die Bevölkerung sich bevormundet fühlt. Die Annahme der Verwahrungsinitiative war ein Zeichen der Unzufriedenheit der Bevölkerung gegenüber Entscheidungen von Richtern und Behörden. Wenn diese es nicht selber merken, dass die Gesetze strenger umgesetzt werden sollten, dann sollte der Bürger mit einer Initiative korrigierend einwirken dürfen, auch wenn dann Widersprüche entstehen. Appelle und Petition haben nicht solche Wirkungen. Im Übrigen hoffe ich jedoch, dass das Minarett-Verbot irgendwann abgeschafft wird, sobald sich die Situation wieder beruhigt hat. Dazu müssten aber die Politiker etwas beitragen.

    Als Befürworter der evidenzbasierten Medizin war der Ausgang der KM-Initiative ein Schlag ins Gesicht. Trotzdem finde ich es gut, dass sie durchgeführt wurde, weil das für mich bedeutet, dass noch viel Arbeit vorliegt, was die «andere» Bildung betrifft.

    • Erstellt am 23. Mai 2010 um 09:35 | Permanent-Link

      Ich gebe Dir insofern recht, als dass das Stimmvolk ( /= Bevölkerung!) mit der Verwahrungsinitiative tatsächlich ein Mittel hatte, seine Unzufriedenheit kundzutun. Das liegt in der Natur der Direkten Demokratie und ist soweit nichts Neues.

      Das Beispiel ist für mich aber kein Grund, weshalb nicht auch in diesem Fall die Widersprüche *vor* der Abstimmung hätten geklärt werden können und sollen. Die Möglichkeit, den Richtern und Behörden mittels Volksinitiative die eigene Unzufriedenheit kundzutun, wäre damit nicht geschmälert gewesen. Und wenn die Chancen eines Volksbegehrens vielleicht etwas sinken mögen, nur weil das Stimmvolk über die Tragweite seines Entscheids umfassender informiert wird, ist das nicht per se einfach schlecht, sondern vielmehr im Sinne einer Direkten Demokratie, die von der Mündigkeit ihrer Stimmbürger ausgeht.

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